FG Thüringen - Urteil vom 19.01.2000
III 358/98
Normen:
EStG § 63 ; EStG § 62 Abs. 1 ; EStG § 62 Abs. 2 ; GG Art. 116 ; AO 1977 § 175 Abs. 1 Nr. 2 ; BVFG § 15 Abs. 1 ; VwGO § 80 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2000, 573

Kindergeld für Statusdeutsche i.S. von Art. 116 GG; aufschiebende Wirkung von Rechtsmitteln

FG Thüringen, Urteil vom 19.01.2000 - Aktenzeichen III 358/98

DRsp Nr. 2001/2574

Kindergeld für Statusdeutsche i.S. von Art. 116 GG; aufschiebende Wirkung von Rechtsmitteln

1. Anspruch auf Kindergeld haben auch deutsche Staatsangehörige i.S. von Art. 116 GG. Damit eine Person ohne deutsche Staatsangehörigkeit als Deutsche eingestuft wird, muss sie Flüchtling oder Vertriebene deutscher Volkszugehörigkeit oder Abkömmling deutscher Staatsangehöriger sein. Ob jemand Statusdeutscher ist, richtet sich nach den Vorschriften des BVFG, die bei der Auslegung des Artikel 116 GG maßgeblich sind. 2. Das FG darf die Voraussetzungen des BVFG nicht selbst überprüfen. Es ist in seiner steuerlichen Beurteilung an eine Statusentscheidung der zuständigen Behörde nach dem BVFG gebunden. Diesem Verwaltungsakt kommt Tatbestandswirkung zu und zwar auch dann, wenn die Entscheidung angefochten wurde. Die aufschiebende Wirkung von Rechtsmitteln gemäß § 80 Abs. 1 VwGO betrifft die Durchsetzbarkeit des angefochtenen Verwaltungsakts, nicht aber dessen Tatbestandswirkung.

Normenkette:

EStG § 63 ; EStG § 62 Abs. 1 ; EStG § 62 Abs. 2 ; GG Art. 116 ; AO 1977 § 175 Abs. 1 Nr. 2 ; BVFG § 15 Abs. 1 ; VwGO § 80 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Eigenschaft der Klägerin als Berechtigte des Kindergeldanspruchs.