Kindergeld für Statusdeutsche i.S. von Art. 116 GG; aufschiebende Wirkung von Rechtsmitteln
FG Thüringen, Urteil vom 19.01.2000 - Aktenzeichen III 358/98
DRsp Nr. 2001/2574
Kindergeld für Statusdeutsche i.S. von Art. 116GG; aufschiebende Wirkung von Rechtsmitteln
1. Anspruch auf Kindergeld haben auch deutsche Staatsangehörige i.S. von Art. 116GG. Damit eine Person ohne deutsche Staatsangehörigkeit als Deutsche eingestuft wird, muss sie Flüchtling oder Vertriebene deutscher Volkszugehörigkeit oder Abkömmling deutscher Staatsangehöriger sein. Ob jemand Statusdeutscher ist, richtet sich nach den Vorschriften des BVFG, die bei der Auslegung des Artikel 116GG maßgeblich sind.2. Das FG darf die Voraussetzungen des BVFG nicht selbst überprüfen. Es ist in seiner steuerlichen Beurteilung an eine Statusentscheidung der zuständigen Behörde nach dem BVFG gebunden. Diesem Verwaltungsakt kommt Tatbestandswirkung zu und zwar auch dann, wenn die Entscheidung angefochten wurde. Die aufschiebende Wirkung von Rechtsmitteln gemäß § 80 Abs. 1VwGO betrifft die Durchsetzbarkeit des angefochtenen Verwaltungsakts, nicht aber dessen Tatbestandswirkung.