FG Baden-Württemberg - Urteil vom 03.04.2002
14 K 46/00
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 ; EStG § 63 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2002, 1100

Kindergeld für über 27 Jahre altes, behindertes Kind

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 03.04.2002 - Aktenzeichen 14 K 46/00

DRsp Nr. 2002/12059

Kindergeld für über 27 Jahre altes, behindertes Kind

Wird ein Kind aufgrund einer vor Vollendung des 27. Lebensjahrs eingetretenen Behinderung (hier: Drogenabhängigkeit) erst zu einem späteren Zeitpunkt unfähig, sich selbst zu unterhalten, liegen ab diesem Zeitpunkt die Tatbestandsvoraussetzungen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG vor.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 ; EStG § 63 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob das Arbeitsamt verpflichtet ist, der Klägerin ab Januar 2000 für ihren zu diesem Zeitpunkt 33 Jahre alten drogenabhängigen Sohn Kindergeld zu gewähren.