Streitig ist die Gewährung von Kindergeld für ein behindertes Kind über das 27. Lebensjahr hinaus gemäß § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG).
Der Kläger ist Vater des am 24. Juni 1966 geborenen Sohnes A.. Im April 2008 beantragte der Kläger beim Beklagten, ihm aufgrund einer bestehenden Schwerbehinderung des Kindes auch über das 27. Lebensjahr hinaus gemäß § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG Kindergeld für A. zu gewähren.
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