BFH - Urteil vom 31.08.2006
III R 71/05
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 § 33b Abs. 3 S. 3 ;
Fundstellen:
BB 2006, 2570
BFH/NV 2006, 2347
BFHE 214, 544
BStBl II 2010, 1054
DB 2006, 2787
DStRE 2007, 147
FamRZ 2006, 1837
Vorinstanzen:
FG Thüringen, vom 28.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen III 499/04

Kindergeld für volljähriges blindes Kind; Vermutung für behinderungsbedingten Mehrbedarf in Höhe des Blindengeldes

BFH, Urteil vom 31.08.2006 - Aktenzeichen III R 71/05

DRsp Nr. 2006/27741

Kindergeld für volljähriges blindes Kind; Vermutung für behinderungsbedingten Mehrbedarf in Höhe des Blindengeldes

»Für die Prüfung, ob ein volljähriges blindes Kind i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, ist bei dem Vergleich seiner Einkünfte und Bezüge mit seinem existentiellen Lebensbedarf (Grundbedarf und behinderungsbedingter Mehrbedarf) das Blindengeld zwar den zur Bestreitung des Lebensunterhalts geeigneten Bezügen zuzuordnen. Jedoch ist es bei der Ermittlung des behinderungsbedingten Mehrbedarfs anstelle des Pauschbetrages für behinderte Menschen nach § 33b Abs. 3 Satz 3 EStG anzusetzen, wenn es der Höhe nach den Pauschbetrag übersteigt. Es ist zu vermuten, dass in Höhe des tatsächlich ausbezahlten Blindengeldes ein behinderungsbedingter Mehraufwand besteht.«

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 § 33b Abs. 3 S. 3 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist die Mutter ihres am 5. September 1972 geborenen Sohnes C, der seit einer Operation im Jahr 1978 erblindet ist. Der Grad seiner Behinderung beträgt 100 %.