Streitig ist, ob der Kläger für die Monate Juli 2012 bis März 2014 Anspruch auf Kindergeld für seinen Sohn C hat.
Der Kläger ist der Vater des am 31. März 1989 geborenen Kindes C.
C trat am 1. Januar 2010 im Dienstgrad eines Schützen in die Bundeswehr ein und wurde für die Laufbahn der Unteroffiziere des allgemeinen Fachdienstes zugelassen. Gemäß der Verwendungsplanung vom 27. August 2009 hatte er sich für neun Jahre mit den Verwendungswünschen "Nachschubdienst 1" bzw. "Kraftfahrer C/D" verpflichtet.
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