FG Hamburg - Urteil vom 20.03.2002
I 403/98
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 ; EStG § 9a ;

Kindergeld: Grenzbetrag - Berücksichtigung des Arbeitnehmerpauschbetrages gem. § 9a EStG

FG Hamburg, Urteil vom 20.03.2002 - Aktenzeichen I 403/98

DRsp Nr. 2002/12117

Kindergeld: Grenzbetrag - Berücksichtigung des Arbeitnehmerpauschbetrages gem. § 9a EStG

Bei der Berechnung der Einkommensgrenze gemäß § 32 Abs. 4 S. 2 EStG ist der Arbeitnehmerpauschbetrag gemäß § 9a EStG auf sämtliche berücksichtigungsfähigen Monate anteilig zu verrechnen und nicht nur auf die Monate, in denen Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit erzielt werden.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 ; EStG § 9a ;

Tatbestand:

Der Kläger, geboren am ... 06.1976, beantragte am 14.01.1998 die Auszahlung des Kindergeldes im Wege der Abzweigung an sich. In dem Zeitraum Januar 1997 bis Mai 1997 war der Kläger berufstätig. Im Juni 1997 war der Kläger arbeitslos gemeldet. In diesem Monat vollendete er sein 21. Lebensjahr. Im Juli 1997 bemühte sich der Kläger um eine Ausbildungsstelle, die er im August 1997 erhielt. Mit Bescheid vom 24.04.1998 lehnte die Beklagte den Antrag mit der Begründung ab, dass die Anspruchsvoraussetzungen nicht vorliegen würden.

Hiergegen erhob der Kläger Einspruch, der mit Einspruchsentscheidung vom 16.07.1998 zurückgewiesen wurde. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass im Fall des Klägers die Anspruchsvoraussetzungen nicht erfüllt seien, da die Einkommensgrenze seitens des Klägers überschritten werde.

Die Beklagte errechnete Einkünfte des Klägers für 1998 in Höhe von DM 12.563,64.