BFH - Beschluss vom 27.10.2006
III B 87/06
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 S. 2 § 70 Abs. 4 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 230
Vorinstanzen:
FG München, vom 27.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 1584/06

Kindergeld; grundsätzliche Bedeutung

BFH, Beschluss vom 27.10.2006 - Aktenzeichen III B 87/06

DRsp Nr. 2006/29891

Kindergeld; grundsätzliche Bedeutung

Es ist höchstrichterlich geklärt, dass ein die Festsetzung von Kindergeld ablehnender Bescheid nach § 70 Abs. 4 EStG nur geändert oder aufgehoben werden kann, wenn er vor Beginn oder während des Kalenderjahres als Prognoseentscheidung über die Höhe der Einkünfte und Bezüge des Kindes im Kalenderjahr ergangen, nicht aber, wenn die Festsetzung von Kindergeld für ein abgelaufenes Kalenderjahr bestandskräftig abgelehnt worden ist. Gleiches gilt für bestandskräftige Bescheide, mit denen die Familienkasse die Festsetzung von Kindergeld für das abgelaufene Kalenderjahr wegen des Überschreitens des Grenzbetrages aufgehoben hat.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 S. 2 § 70 Abs. 4 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Mit Bescheid vom 2. April 2003 hob die Beklagte und Beschwerdegegnerin (Familienkasse) die Kindergeldfestsetzung für den Sohn des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) ab Januar 2002 auf, weil der Sohn Einkünfte und Bezüge von mehr als 7 188 EUR im Kalenderjahr 2002 gehabt habe (§ 32 Abs. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes -- EStG -- in der für das Jahr 2002 geltenden Fassung). Der Bescheid wurde nicht angefochten.