I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) erhielt für seinen im Jahr 1980 geborenen Sohn Kindergeld. Mit Bescheid vom 2. März 1998 hob die Beklagte und Beschwerdegegnerin (Familienkasse) die Festsetzung des Kindergeldes ab März 1998 auf, weil der Sohn sein 18. Lebensjahr vollendet hatte und seine Einkünfte voraussichtlich den maßgeblichen Jahresgrenzbetrag im Jahr 1998 von 12 360 DM (§ 32 Abs. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes -- EStG -- in der für das Jahr 1998 geltenden Fassung) überschritten. Der Bescheid wurde nicht angefochten.
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