FG München - Urteil vom 01.02.2001
10 K 3862/98
Normen:
EStG § 31 S. 4; EStG § 31 S. 5; EStG § 31 S. 6; EStG § 32 Abs. 6 S. 3 Nr. 1 ; EStG § 36 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
DB 2001, 1455
EFG 2001, 697

Kindergeld-Günstigerrechnung bei Kindergeldbezug im Ausland

FG München, Urteil vom 01.02.2001 - Aktenzeichen 10 K 3862/98

DRsp Nr. 2001/7170

Kindergeld-Günstigerrechnung bei Kindergeldbezug im Ausland

Im Rahmen der sogenannten Günstigerprüfung zwischen Kindergeld und Kinderfreibetrag ist bei einem seinen Unterhaltspflichten nachkommenden Vater eines in österreich bei seiner Mutter --der früheren Ehefrau des Vaters-- lebenden Kindes, für das allein die Mutter Kindergeld nach österreichischem Recht bezieht, der doppelte Kinderfreibetrag anzusetzen und das von der Mutter in österreich bezogene Kindergeld in voller Höhe nach § 36 Abs. 2 Satz 1 EStG dem Einkommen hinzuzurechnen.

Normenkette:

EStG § 31 S. 4; EStG § 31 S. 5; EStG § 31 S. 6; EStG § 32 Abs. 6 S. 3 Nr. 1 ; EStG § 36 Abs. 2 S. 1;

Entscheidungsgründe:

I.

Streitig ist, ob bei der Berechnung der Einkommensteuer der Kinderfreibetrag in Höhe von 6.912 DM mit Kindergeld, das in österreich an die Mutter des Kindes gezahlt wurde, verrechnet werden darf.

Die Kläger wurden als Ehegatten im Streitjahr 1997 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Die Kläger sind Eltern eines gemeinsamen Kindes. Ferner ist der aus österreich stammende Kläger Vater eines weiteren Kindes aus einer früheren Ehe. Dieses Kind lebte in österreich bei seiner Mutter. Der Kläger zahlte den geschuldeten Unterhalt in Höhe von jährlich 4.800 DM.