FG München - Urteil vom 27.06.2015
7 K 2585/13
Normen:
EStG § 62 Abs. 1; EStG § 63 Abs. 1; EStG § 32 Abs. 4 S. 2;

Kindergeld Haftpflichtversicherung, freiwillige Krankenkassenbeiträge und Lohnsteuer mindern das eigene Einkommen des Kindes nicht

FG München, Urteil vom 27.06.2015 - Aktenzeichen 7 K 2585/13

DRsp Nr. 2015/18335

Kindergeld Haftpflichtversicherung, freiwillige Krankenkassenbeiträge und Lohnsteuer mindern das eigene Einkommen des Kindes nicht

Aufwendungen des Kindes für eine private Haftpflichtversicherung sind von dessen Einkünften und Bezügen nicht abziehbar (BFH v. 27.10.2011, III R 92/10, BFH/NV 2012, 412), auch freiwillige Beiträge zur privaten Krankenversicherung führen nicht zu einer Minderung des Einkommens des Kindes, ebenso wenig ist die vom Arbeitslohn einbehaltene Lohnsteuer von den Einkünften abzusetzen (BFH v. 26.9.2008, III R 4/07, BStBl II 2008, 738).

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

EStG § 62 Abs. 1; EStG § 63 Abs. 1; EStG § 32 Abs. 4 S. 2;

Gründe

I.

Streitig ist, ob im Jahr 2008 der maßgebende Grenzbetrag für Einkünfte und Bezüge von 7.680 EUR überschritten war und der Klägerin daher kein Kindergeld zusteht.