1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens und die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
I.
Streitig ist, ob die Familienkasse Deggendorf (Familienkasse) die Festsetzung des Kindergelds für das am 17. März 2007 geborene Kind der Klägerin A für den Zeitraum August 2008 bis März 2009 zu Recht aufgehoben und das für diesen Zeitraum gezahlte Kindergeld zu Recht zurückgefordert hat.
Die Klägerin wohnt in München. Der beigeladene Vater des Kindes lebt in einem auch von seinen Eltern bewohnten Haus in Germering.
Gemäß Bewilligung vom April 2007 bezog die Klägerin für das Kind Kindergeld. Das Kind besucht von Montag bis Freitag ganztags eine Kinderkrippe.
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