FG Düsseldorf - Beschluss vom 09.01.2002
18 V 6876/01 AE (Kg)
Normen:
AO § 37 Abs. 2 ; AO § 163 ; AO § 173 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG § 64 Abs. 2 Satz 1 ; EStG 1996 § 78 Abs. 1 Satz 1 ; DA-FamEStGDA-FamEStG 64.4. Abs. 4; DA-FamEStGDA-FamEStG 64.4. Abs. 6 Satz 3;

Kindergeld; Haushaltsaufnahme; Aufhebung; Rückforderung; Weiterleitungseinwand; Verzicht - Rückwirkende Aufhebung der Kindergeldfestsetzung; Weiterleitungseinwand nur bei rechtswirksamem Verzicht des Kindergeldberechtigten

FG Düsseldorf, Beschluss vom 09.01.2002 - Aktenzeichen 18 V 6876/01 AE (Kg)

DRsp Nr. 2002/4532

Kindergeld; Haushaltsaufnahme; Aufhebung; Rückforderung; Weiterleitungseinwand; Verzicht - Rückwirkende Aufhebung der Kindergeldfestsetzung; Weiterleitungseinwand nur bei rechtswirksamem Verzicht des Kindergeldberechtigten

1. Erhält die Familienkasse nachträglich Kenntnis von der fehlenden Haushaltszugehörigkeit eines Kindes, so kann die hierauf bezogene (fiktive) Kindergeldfestsetzung ggf. ab Januar 1996 aufgehoben werden. Privatrechtliche Unterhaltsvereinbarungen zwischen dem tatsächlich Kindergeldberechtigten und dem Zahlungsempfänger sind insoweit unerheblich. 2. Unabhängig davon, ob außerhalb eines besonderen Billigkeitsverfahrens gegenüber dem Rückforderungsanspruch der Familienkasse der sogenannten Weiterleitungseinwand erhoben werden kann, setzt dies neben einer entsprechenden Bestätigung des Kindergeldberechtigten auch dessen rechtswirksamen Verzicht auf den Kindergeldanspruch voraus.

Normenkette:

AO § 37 Abs. 2 ; AO § 163 ; AO § 173 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG § 64 Abs. 2 Satz 1 ; EStG 1996 § 78 Abs. 1 Satz 1 ; DA-FamEStGDA-FamEStG 64.4. Abs. 4; DA-FamEStGDA-FamEStG 64.4. Abs. 6 Satz 3;

Tatbestand: