Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger für seinen Sohn A für den Zeitraum November 2011 bis März 2013 Anspruch auf Kindergeld hat.
Der Kläger ist der Vater seines am 27.02.1992 geborenen Sohnes A. Von der Kindesmutter, der Beigeladenen, ist er seit dem 23.12.1997 geschieden.
A beendete im Juni 2011 seine Schulausbildung mit dem Abitur. Ab dem Wintersemester 2011/12 studierte er in B Wirtschaftsinformatik.
A lebte -zumindest- bis zum Ende seiner Schulausbildung im Haushalt der Beigeladenen, die bis zur Vollendung seines 18. Lebensjahres das alleinige Sorgerecht hatte und die auch für A Kindergeld bezog.
Unter dem 02.02.2013 beantragte der Kläger bei der Beklagten, das Kindergeld für A zu seinen Gunsten festzusetzen. Er führte aus,A habe den Haushalt der Beigeladenen im Dezember 2011 verlassen, was diese gegenüber der für sie zuständigen Kindergeldkasse selbst erklärt habe. Da er einen monatlichen Barunterhalt i.H.v. 300,-EUR geleistet habe, die Beigeladene - abzüglich des ihr zugeflossenen Kindergeldes - aber nur 186,-EUR, sei er vorrangig kindergeldberechtigt.
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