FG München - Urteil vom 10.07.2002
9 K 3280/01
Normen:
EStG (2000) § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 1, 2 ; EStG (2000) § 32 Abs. 4 S. 5, 6 ; EStG (2000) § 62 Abs. 1 ; EStG (2000) § 63 S. 1 Nr. 1 ; EStG (2000) § 66 Abs. 2 ;

Kindergeld; Höhe der eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes; Kürzungsmonate

FG München, Urteil vom 10.07.2002 - Aktenzeichen 9 K 3280/01

DRsp Nr. 2002/12452

Kindergeld; Höhe der eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes; Kürzungsmonate

Kürzungsmonate im Sinne von § 32 Abs. 4 Satz 5 EStG sind diejenigen Monate, in denen die Voraussetzungen für die Berücksichtigung nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 oder 2 EStG nicht während des gesamten Monats vorgelegen haben. Ob einem Monat, in dem die Voraussetzungen für eine Berücksichtigung dem Grunde nach nicht an allen Tagen des Monats vorgelegen haben, ein Anspruchsmonat vorangeht oder folgt, spielt keine Rolle.

Normenkette:

EStG (2000) § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 1, 2 ; EStG (2000) § 32 Abs. 4 S. 5, 6 ; EStG (2000) § 62 Abs. 1 ; EStG (2000) § 63 S. 1 Nr. 1 ; EStG (2000) § 66 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Anspruch auf Kindergeld wegen der Höhe der eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes im Jahr 2000 entfällt.