BFH - Urteil vom 16.04.2002
VIII R 76/01
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 S. 2, 6, 7 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 1090
BFHE 199, 116
BStBl II 2002, 525
DB 2002, 1356
FamRZ 2002, 1625
Vorinstanzen:
FG Sachsen-Anhalt,

Kindergeld: Jahresgrenzbetrag bei Nachzahlungen

BFH, Urteil vom 16.04.2002 - Aktenzeichen VIII R 76/01

DRsp Nr. 2002/9389

Kindergeld: Jahresgrenzbetrag bei Nachzahlungen

»Eine Rentennachzahlung (Halbwaisenrente) für das Vorjahr an ein in Ausbildung befindliches Kind ist bei der Ermittlung des Jahresgrenzbetrages i.S. von § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG mit dem Nachzahlungsbetrag im Jahr des Zuflusses zu berücksichtigen.«

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 S. 2, 6, 7 ;

Gründe:

I. Die 1977 geborene Tochter der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) war bis zum 26. Juni 1997 in Berufsausbildung. Sie erhielt für die Monate Januar bis Juni eine Ausbildungsvergütung von monatlich 874 DM; im Monat Juni bezog sie außerdem noch Arbeitslohn in Höhe von 152,40 DM. Daneben erhielt sie für die Monate März bis Juni 1997 eine Halbwaisenrente von monatlich 264,60 DM einschließlich der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge von monatlich 19,84 DM. Die Rentennachzahlung für die Zeit vom Tode ihres Vaters im Mai 1996 bis Februar 1997 in Höhe von 2 319,23 DM erhielt sie im Januar 1997.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Beklagter) hob die Kindergeldfestsetzung mit --bestandskräftigem-- Bescheid vom 4. September 1997 für die Zeit ab Juli 1997 sowie mit dem --angefochtenen-- Bescheid vom 10. November 1998 für die Monate Januar bis Juni 1997 auf und forderte das überzahlte Kindergeld in Höhe von 1 320 DM zurück, weil der maßgebliche Grenzbetrag von 6 000 DM überschritten sei.