FG Niedersachsen - Urteil vom 15.05.2002
6 K 314/00
Normen:
AO § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ;

Kindergeld; Jahresgrenzbetrag; Rückwirkendes Ereignis; Einkunftsgrenze - Überschreitet die Summe aus Einkünften und Bezügen im Laufe des Jahres den maßgeblichen Jahresbetrag, wirkt das auf Jahresbeginn zurück

FG Niedersachsen, Urteil vom 15.05.2002 - Aktenzeichen 6 K 314/00

DRsp Nr. 2002/18176

Kindergeld; Jahresgrenzbetrag; Rückwirkendes Ereignis; Einkunftsgrenze - Überschreitet die Summe aus Einkünften und Bezügen im Laufe des Jahres den maßgeblichen Jahresbetrag, wirkt das auf Jahresbeginn zurück

1. Ob der Jahresgrenzbetrag nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG überschritten wird, entscheidet sich erst mit Ablauf des Kalenderjahres. 2. Ob der Jahresgrenzbetrag überschritten wird, kann sich im Laufe eines Kalenderjahres unterschiedlich darstellen und abschließend erst nach Ablauf des Jahres geprüft werden. Das macht es erforderlich, Kindergeldfestsetzungen, die vor Beginn oder während eines Kalenderjahres erlassen worden sind, wieder aufheben zu können, wenn absehbar ist, dass die Einkünfte und Bezüge des Kindes den Jahresgrenzbetrag überschreiten werden bzw. überschritten haben. 3. Eine derartige Änderung nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO ist auch dann durchzuführen, wenn bereits bei Durchführung der Prognoseentscheidung die Familienkasse das Überschreiten der maßgeblichen Einkunftsgrenze hätte erkennen können. Das tatsächliche Überschreiten des maßgeblichen Jahresgrenzbetrages ist als rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO zu berücksichtigen.

Normenkette:

AO § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ;

Tatbestand: