Streitig ist, ob dem Kläger Kindergeld für seine am 19.04.1980 geborene Tochter S für das gesamte Jahr 2000 und für Januar bis Juli 2001 zusteht. S ist das älteste von drei Kindern des Klägers. S befand sich seit August 1998 bis Juli 2001 in einer Ausbildung zur Altenpflegerin in C. Seit Ausbildungsbeginn hatte S neben ihrem Wohnsitz bei den Eltern in T zusammen mit einer Kollegin eine weitere Wohnung an ihrem Arbeitsort in C. Neben ihrer Ausbildungsvergütung hatte S im streitigen Zeitraum noch weitere Einnahmen aus einer Aushilfstätigkeit in einer Gaststätte. Die Einnahmen von S betrugen im Jahr 2000 insgesamt DM 21.946,98 und für den Zeitraum von Januar bis Juli 2001 DM 13.034,--.
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