I. Die Tochter des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) absolvierte von September 1998 bis August 2001 eine Berufsausbildung zur Kauffrau für Bürokommunikation. Im Jahr 2000 bezog sie eine Ausbildungsvergütung in Höhe von 15 346 DM. Außerdem erhielt sie eine Halbwaisenrente von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) gemäß § 48 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI).
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