BFH - Beschluss vom 12.06.2006
III B 189/05
Normen:
EStG § 19 Abs. 1 Nr. 2 § 22 Nr. 1 § 32 Abs. 4 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 2055
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 21.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 731/01

Kindergeld: Jahresgrenzbetragsberechnung bei Sozialversicherungsbeiträgen und Halbwaisenrenten

BFH, Beschluss vom 12.06.2006 - Aktenzeichen III B 189/05

DRsp Nr. 2006/22805

Kindergeld: Jahresgrenzbetragsberechnung bei Sozialversicherungsbeiträgen und Halbwaisenrenten

1. Es ist höchstrichterlich geklärt, dass die Einkünfte von Kindern für die Berechnung des Jahresgrenzbetrages (§ 32 Abs. 4 Satz 2 EStG) um Sozialversicherungsbeiträge zu mindern sind.2. Eine Zulassung der Revision wegen Divergenz scheidet indes aus, wenn die Einkünfte und Bezüge des Kindes auch nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge den Jahresgrenzbetrag überschreiten.3. Eine von der BfA gezahlte Halbwaisenrente ist eine Leibrente i. S. von § 22 Nr. 1 EStG und gehört nicht zu den Waisengeldern, die um den Versorgungsfreibetrag gemäß § 19 Abs. 2 EStG zu mindern sind.

Normenkette:

EStG § 19 Abs. 1 Nr. 2 § 22 Nr. 1 § 32 Abs. 4 ;

Gründe:

I. Die Tochter des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) absolvierte von September 1998 bis August 2001 eine Berufsausbildung zur Kauffrau für Bürokommunikation. Im Jahr 2000 bezog sie eine Ausbildungsvergütung in Höhe von 15 346 DM. Außerdem erhielt sie eine Halbwaisenrente von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) gemäß § 48 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI).