1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Es ist streitig, ob die Tochter des Klägers einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.
I.
Der Kläger, der die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, ist der Vater des Kindes D (D, geboren 2003 in A.). Er ist mit einer kubanischen Staatsangehörigen verheiratet. Er erhielt für D Kindergeld seit Dezember 2003 ausbezahlt.
D besuchte bis zum 30. Juni 2009 den Kindergarten der XY, B-Str. 28 in A.. Der Kläger, seine Ehefrau und D zogen Ende Juni 2009 aus der gemeinsamen Wohnung in der C-Str. 4 in A. in das Haus des Klägers in der D-Str. 14 in E. um, das sie bis dahin nur an den Wochenenden bewohnt hatten. Die Abmeldung des Wohnsitzes des Klägers, seiner Ehefrau und D in A. erfolgte mit Wirkung zum 20. Juli 2009. Seit September 2009 ist die Wohnung in der C-Str. 4 in A. vermietet.
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