Der Bescheid vom 19. Oktober 2006 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 04. November 2008 wird aufgehoben. Ferner wird die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 09. November 2006 und der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 04. November 2008 verpflichtet, Kindergeld auch für die Monate November und Dezember 2006 festzusetzen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Beklagten auferlegt.
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