I. Mit Bescheid vom 14. Mai 2003 hob die Beklagte und Beschwerdegegnerin (Familienkasse) die Kindergeldfestsetzung für den Sohn des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) ab Januar 2002 auf, weil der Sohn Einkünfte und Bezüge von mehr als 7 188 EUR im Kalenderjahr 2002 habe (§ 32 Abs. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes in der für das Jahr 2002 geltenden Fassung -- EStG --). Der Bescheid wurde nicht angefochten.
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