BFH - Beschluss vom 21.02.2007
III B 114/06
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 S. 2 ; FGO § 115 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 1115
Vorinstanzen:
FG München, vom 16.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 186/06

Kindergeld: keine Aufhebung von bestandskräftigen Bescheiden

BFH, Beschluss vom 21.02.2007 - Aktenzeichen III B 114/06

DRsp Nr. 2007/7456

Kindergeld: keine Aufhebung von bestandskräftigen Bescheiden

Es ist höchstrichterlich geklärt, dass ein bestandskräftiger Bescheid, mit dem die FK die Festsetzung von Kindergeld für das abgelaufene Kalenderjahr wegen Überschreitens des Grenzbetrages nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG abgelehnt hat, nicht aufgrund der Entscheidung des BVerfG in BFH/NV 2005, Beilage 3, 260 aufgehoben oder geändert werden kann. Nämliches gilt für Bescheide, mit welchen die FK die Kindergeldfestsetzung für ein abgelaufenes Kalenderjahr rückwirkend aufgehoben hat.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 S. 2 ; FGO § 115 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Mit Bescheid vom 14. Mai 2003 hob die Beklagte und Beschwerdegegnerin (Familienkasse) die Kindergeldfestsetzung für den Sohn des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) ab Januar 2002 auf, weil der Sohn Einkünfte und Bezüge von mehr als 7 188 EUR im Kalenderjahr 2002 habe (§ 32 Abs. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes in der für das Jahr 2002 geltenden Fassung -- EStG --). Der Bescheid wurde nicht angefochten.