Die Beteiligten streiten sich darüber, ob für die Zeit von Januar 2003 bis Juni 2004, für die mit bestandskräftigem Bescheid ein Kindergeldantrag wegen Überschreitens des Jahresgrenzbetrags gemäß § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG abgelehnt worden ist, nunmehr Kindergeld im Hinblick auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes vom 11. Januar 2005 über die Abzugsfähigkeit von Sozialversicherungsbeiträgen zu gewähren ist.
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