I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) hat einen im Jahr 1981 geborenen Sohn, der sich seit dem 1. September 1999 in Ausbildung zum Kraftfahrzeugmechaniker befand.
Mit Bescheid vom 21. Mai 2002 hob die Beklagte und Revisionsklägerin (Familienkasse) die Festsetzung des Kindergeldes für den Sohn ab Januar 2002 auf, da dessen Einkünfte und Bezüge voraussichtlich den Jahresgrenzbetrag im Jahr 2002 von 7 188 EUR (§ 32 Abs. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes in der für das Jahr 2002 geltenden Fassung -- EStG --) überschritten. Der Bescheid wurde nicht angefochten.
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