BFH - Urteil vom 15.03.2007
III R 86/06
Normen:
EStG § 70 Abs. 4, § 32 Abs. 4 S. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 1485
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 20.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1032/06

Kindergeld: keine Korrektur bestandskräftiger Bescheide

BFH, Urteil vom 15.03.2007 - Aktenzeichen III R 86/06

DRsp Nr. 2007/11387

Kindergeld: keine Korrektur bestandskräftiger Bescheide

Die Korrektur eines während des Kalenderjahres ergangenen bestandskräftigen Kindergeldbescheides nach § 70 Abs. 4 EStG kommt nicht in Betracht, wenn der maßgebliche Jahresgrenzbetrag unterschritten wird, weil sich hinsichtlich der gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge des Kindes die Rechtsauffassung zur Auslegung des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG geändert hat.

Normenkette:

EStG § 70 Abs. 4, § 32 Abs. 4 S. 2;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) hat u.a. einen im Jahr 1981 geborenen Sohn, der sich in der Zeit vom 1. Juli 2002 bis 30. Juni 2005 in Ausbildung zum Einzelhandelskaufmann befand.

Mit Bescheid vom 31. März 2004 hob die Beklagte und Revisionsbeklagte (Familienkasse) die Festsetzung des Kindergeldes für den Sohn ab Januar 2003 auf, da dieser nach ihren Berechnungen Einkünfte und Bezüge von mehr als 7 188 EUR habe (§ 32 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. § 63 Abs. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes in der für das Jahr 2003 geltenden Fassung -- EStG --). Der Bescheid wurde nicht angefochten.