I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) hat u.a. einen im Jahr 1981 geborenen Sohn, der sich in der Zeit vom 1. Juli 2002 bis 30. Juni 2005 in Ausbildung zum Einzelhandelskaufmann befand.
Mit Bescheid vom 31. März 2004 hob die Beklagte und Revisionsbeklagte (Familienkasse) die Festsetzung des Kindergeldes für den Sohn ab Januar 2003 auf, da dieser nach ihren Berechnungen Einkünfte und Bezüge von mehr als 7 188 EUR habe (§ 32 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. § 63 Abs. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes in der für das Jahr 2003 geltenden Fassung -- EStG --). Der Bescheid wurde nicht angefochten.
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