1. Unter Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 7. Juli 2009 und deren Einspruchsentscheidung vom 27. März 2012 wird die Beklagte verpflichtet, dem Kläger Kindergeld für sein Kind J. in gesetzlicher Höhe für den Zeitraum Dezember 2007 bis Juni 2008 zu zahlen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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