BFH - Urteil vom 20.07.2006
III R 69/04
Normen:
EStG § 63 § 32a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 2067
DStRE 2007, 149
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 14.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 6350/03

Kindergeld: Kind in Untersuchungshaft

BFH, Urteil vom 20.07.2006 - Aktenzeichen III R 69/04

DRsp Nr. 2006/24764

Kindergeld: Kind in Untersuchungshaft

Ein Kind ist weiterhin als in Ausbildung befindlich i. S. von § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG zu behandeln, wenn es in Untersuchungshaft genommen oder wegen eines laufenden Strafverfahrens im Ausland nicht ausreisen darf und deshalb eine begonnene Ausbildung nicht fortsetzen kann. Denn die Unterbrechung der Ausbildung beruht nicht auf dem Willen des Kindes.

Normenkette:

EStG § 63 § 32a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a ;

Gründe:

I. Der 1980 geborene Sohn (S) der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin) befand sich ab 1. August 1999 in einer Berufsausbildung, die voraussichtlich am 31. März 2003 enden sollte. In der Zeit vom 3. September 2001 bis 21. Mai 2002 befand sich S in Untersuchungshaft in Polen. Gegen Kaution wurde er aus der Haft entlassen unter der Auflage, Polen bis zum Abschluss des Strafverfahrens nicht zu verlassen. Nachdem er freigesprochen worden war, reiste er Ende Oktober 2002 aus Polen aus und setzte seine Ausbildung von November 2002 bis Juni 2003 fort. Auf Antrag des S und seines Ausbildungsbetriebs verlängerte die Handwerkskammer die Ausbildungszeit bis zum 31. August 2003. Für den Zeitraum Oktober 2001 bis Oktober 2002 zahlte der Ausbildungsbetrieb keine Ausbildungsvergütung.