I. Der 1980 geborene Sohn (S) der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin) befand sich ab 1. August 1999 in einer Berufsausbildung, die voraussichtlich am 31. März 2003 enden sollte. In der Zeit vom 3. September 2001 bis 21. Mai 2002 befand sich S in Untersuchungshaft in Polen. Gegen Kaution wurde er aus der Haft entlassen unter der Auflage, Polen bis zum Abschluss des Strafverfahrens nicht zu verlassen. Nachdem er freigesprochen worden war, reiste er Ende Oktober 2002 aus Polen aus und setzte seine Ausbildung von November 2002 bis Juni 2003 fort. Auf Antrag des S und seines Ausbildungsbetriebs verlängerte die Handwerkskammer die Ausbildungszeit bis zum 31. August 2003. Für den Zeitraum Oktober 2001 bis Oktober 2002 zahlte der Ausbildungsbetrieb keine Ausbildungsvergütung.
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