BFH - Urteil vom 20.07.2006
III R 78/04
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 lit. c ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 2248
FamRZ 2006, 1837
Vorinstanzen:
FG München, vom 26.05.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 4059/03

Kindergeld: Kind mit Einkünften aus geringfügiger Beschäftigung

BFH, Urteil vom 20.07.2006 - Aktenzeichen III R 78/04

DRsp Nr. 2006/25924

Kindergeld: Kind mit Einkünften aus geringfügiger Beschäftigung

1. Nur wenn das Kind während des Wartens auf den Ausbildungsplatz einer Vollzeiterwerbstätigkeit nachgeht, ist der Anspruch auf Kindergeld ausgeschlossen. Das beruht auf der typisierenden Annahme, dass wegen der Einkünfte des Kindes eine Unterhaltspflicht der Eltern nicht mehr besteht.2. Geht das Kind hingegen nur einer geringfügigen Beschäftigung oder einer Teilzeitbeschäftigung nach, besteht weiterhin eine typische Unterhaltssituation, die es rechtfertigt, das Kind berücksichtigen.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 lit. c ;

Gründe:

I. Die 1984 geborene Tochter (T) der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin) beendete im Juli 2002 die Realschule mit der mittleren Reife. Ab 1. November 2002 arbeitete sie als geringfügig Beschäftigte für einen monatlichen Lohn von 325 EUR, ab Mai 2003 von 400 EUR. Von November 2002 bis August 2003 absolvierte sie außerdem (ohne Entgelt) ein Praktikum bei einem Rundfunksender. Im Februar und März 2003 bewarb sie sich für das Schuljahr 2003/2004 bei verschieden Fachoberschulen. Seit September 2003 besucht sie eine Fachoberschule.