I. Die Klägerin und Beschwerdegegnerin (Klägerin) erhielt für ihren im Jahr 1974 geborenen Sohn Kindergeld. Am 23. Juni 2000 schloss der Sohn sein Studium mit der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an berufsbildenden Schulen ab. In den Monaten Juli bis Oktober 2000 war er bei einer Bank beschäftigt und bezog einen Arbeitslohn in Höhe von 13 405,28 DM. Im November 2000 begann der Sohn sein Referendariat; für die Monate November und Dezember 2000 erhielt er eine Vergütung in Höhe von 3 838,72 DM. Ferner bezog der Sohn im Jahr 2000 eine Halbwaisenrente in Höhe von insgesamt 4 702,08 DM.
Die Beklagte und Beschwerdeführerin (Familienkasse) hob die Kindergeldfestsetzung ab Januar 2000 auf, weil der Sohn Einkünfte und Bezüge von mehr als 13 500 DM im Kalenderjahr 2000 gehabt habe (§ 32 Abs. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes -- EStG -- in der für das Jahr 2000 geltenden Fassung). Der hiergegen gerichtete Einspruch blieb ohne Erfolg.
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