BFH - Beschluss vom 27.02.2006
III B 170/05
Normen:
EStG § 31 S. 1 § 63 Abs. 1 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 1090
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 28.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 6278/04

Kindergeld: Kinder mit überwiegendem Aufenthalt im außereuropäischen Ausland

BFH, Beschluss vom 27.02.2006 - Aktenzeichen III B 170/05

DRsp Nr. 2006/8852

Kindergeld: Kinder mit überwiegendem Aufenthalt im außereuropäischen Ausland

1. Die in § 63 Abs. 1 EStG geregelte Kindergeldberechtigung knüpft eindeutig an den Aufenthaltsort und dem Wohnsitz der Kinder im Inland, in der EU oder dem europäischen Wirtschaftraum an.2. Diese Gesetzeslage begegnet keinen verfassungsrechtlichen, europarechtlichen oder völkerrechtlichen Bedenken.

Normenkette:

EStG § 31 S. 1 § 63 Abs. 1 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Der im Libanon geborene Kläger und Beschwerdeführer (Kläger), der deutscher Staatsangehöriger ist, bezog für seine in der Zeit von 1987 bis 1994 geborenen fünf Kinder Kindergeld bis September 2003.

Mit Bescheid vom 30. Oktober 2003 hob die Beklagte und Beschwerdegegnerin (Familienkasse) die Kindergeldfestsetzung ab Januar 2003 nach § 70 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) auf und forderte vom Kläger das für diesen Zeitraum an ihn bezahlte Kindergeld in Höhe von 7 380 EUR nach § 37 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO 1977) zurück, weil seine Kinder keinen Wohnsitz in Deutschland i.S. von § 8 AO 1977 mehr inne hätten. Vielmehr hielten sie sich überwiegend und für einen längeren Zeitraum im Libanon auf und seien nicht mehrmals im Jahr regelmäßig nach Deutschland zurückgekehrt.

Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg.