BFH - Urteil vom 16.11.2006
III R 44/06
Normen:
AO § 173 Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 643
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 23.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 98/04

Kindergeld: Mitwirkungspflicht, Änderungsbescheid, grobe Fahrlässigkeit

BFH, Urteil vom 16.11.2006 - Aktenzeichen III R 44/06

DRsp Nr. 2007/4603

Kindergeld: Mitwirkungspflicht, Änderungsbescheid, grobe Fahrlässigkeit

1. Grobe Fahrlässigkeit, die die Änderung eines Kindergeldbescheides nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO ausschließt, ist anzunehmen, wenn der Stpfl. die ihm nach seinen persönlichen Verhältnissen zumutbare Sorgfalt in ungewöhnlichem Maße und in nicht entschuldbarer Weise verletzt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Stpfl. seine Erklärungspflicht schlecht erfüllt, indem er unzutreffende oder unvollständige Erklärungen abgibt.2. Allein das Ankreuzen des falschen Kästchens bei der Frage im Kindergeldantrag nach einer Tätigkeit außerhalb Deutschlands ist noch nicht als grobes Verschulden zu werten. Das gilt jedenfalls dann, wenn ein Stpfl. sich infolge Alkoholmissbrauchs in einer persönlichen Krisensituation befindet, aufgrund derer er nach seinen persönlichen Verhältnissen und Fähigkeiten vorübergehend nicht in der Lage war, Mitwirkungspflichten im Kindergeldverfahren zu erfüllen.

Normenkette:

AO § 173 Abs. 1 Nr. 2 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) betrieb von September 1999 bis 31. Dezember 2001 an ihrem Wohnort eine Gaststätte. Sie bezog für ihre am 25. Juni 1985 geborene Tochter G zunächst Kindergeld.