FG München - Urteil vom 27.01.2000
16 K 3569/98
Normen:
Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Türkei über Soziale Sicherheit Art. 33 Abs. 1; EStG § 63 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2000, 574

Kindergeld nach Art. 33 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Türkei über Soziale Sicherheit

FG München, Urteil vom 27.01.2000 - Aktenzeichen 16 K 3569/98

DRsp Nr. 2001/2144

Kindergeld nach Art. 33 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Türkei über Soziale Sicherheit

1. Kindergeld i.S. des Art. 33 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Türkei über Soziale Sicherheit ist Kindergeld nach dem EStG. 2. Wird einem türkischen Staatsangehörigen Erwerbsunfähigkeitsrente bewilligt, steht ihm ab diesem Zeitpunkt für seine in der Türkei lebenden Kinder Kindergeld gemäß Art. 33 Abs. 1 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Türkei über Soziale Sicherheit nicht mehr zu.

Normenkette:

Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Türkei über Soziale Sicherheit Art. 33 Abs. 1; EStG § 63 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Streitig ist, ob dem Kläger, ein türkischer Staatsangehöriger, der im streitigen Zeitraum eine Erwerbsunfähigkeitsrente bezog, für seine in der Türkei bei ihrer Mutter lebenden Kinder Kindergeld zusteht. Die Rente wurde ihm am ... rückwirkend zum ... 1997 bewilligt.

Mit Bescheid vom ... 1997 hob der Beklagte die zugunsten des Klägers erfolgte Kindergeldfestsetzung auf. Gleichzeitig wurde für die Monate ... bis ... 1997 ein Betrag von ... DM zurückgefordert.