Der Kläger ist jugoslawischer Staatsangehöriger albanischer Volkszugehörigkeit und hält sich seit 1998 in Deutschland auf. Seine Ehefrau reiste im April 1999 in das Bundesgebiet ein. Im Dezember 1999 erfolgte die Familienzusammenführung in K. Im Juli 1999 wurde der Kläger als politisch Verfolgter nach §
Mit Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 20.06.2000 wurde die Anerkennung des Klägers als politisch Verfolgter widerrufen. Das dagegen eingeleitete Klagverfahren vor dem Verwaltungsgericht Schwerin (Aktenzeichen: VI A 1704/00) wurde mit Beschluss vom 2.11.2000 wegen Nichtbetreibens des Verfahrens gemäß § 81 AsylverfG eingestellt. Der Kläger ist im Besitz einer Aufenthaltsbefugnis, die bis 12.08.2000 befristet war.
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