FG Hessen - Urteil vom 06.06.2002
3 K 5708/00
Normen:
EStG § 31 Abs. 1 Satz 1 ; EStG § 32 Abs. 6 ; EStG § 62 Abs. 2 Satz 1 ; NATO-Truppenstatut Art. II Abs. 1 Satz 2 ;
Fundstellen:
EFG 2002, 1313

Kindergeld; Nato-Truppenstatut; US-Streitkraft; NATO; Kinderfreibetrag; Angehöriger; USA; Ausländer; Aufenthaltserlaubnis; Bleiberecht - Kindergeldanspruch bei Angehörigen von Natostreitkräften

FG Hessen, Urteil vom 06.06.2002 - Aktenzeichen 3 K 5708/00

DRsp Nr. 2002/13780

Kindergeld; Nato-Truppenstatut; US-Streitkraft; NATO; Kinderfreibetrag; Angehöriger; USA; Ausländer; Aufenthaltserlaubnis; Bleiberecht - Kindergeldanspruch bei Angehörigen von Natostreitkräften

1. Angehörige der US-Streitkräfte in der Bundesrepublik Deutschland, die dem NATO-Truppenstatut unterliegen haben keinen ausländerrechtlichen Status in der Bundesrepublik Deutschland und damit keinen Anspruch auf Kindergeld. 2. Bei Ausländern ohne Aufenthaltsberechtigung oder Aufenthaltserlaubnis erfolgt die steuerliche Entlastung für Kinder ausschließlich über die Kinderfreibeträge. 3. Ausländer ohne ein dauerndes Bleiberecht haben Anspruch auf eine der Menschenwürde entsprechende Grundversorgung und auf eine der steuerlichen Leistungsfähigkeit entsprechende steuerliche Behandlung ihrer Einkünfte, aber keinen verfassungsrechtlich gesicherten Anspruch auf zusätzliche Sozialleistungen.

Normenkette:

EStG § 31 Abs. 1 Satz 1 ; EStG § 32 Abs. 6 ; EStG § 62 Abs. 2 Satz 1 ; NATO-Truppenstatut Art. II Abs. 1 Satz 2 ;

Tatbestand: