FG Düsseldorf - Urteil vom 19.10.2006
14 K 4922/05 Kg
Normen:
EStG § 32 Abs. 1 Nr. 2 § 63 Abs. 1 Nr. 1 ; SGB VIII § 34 § 45 ;
Fundstellen:
EFG 2007, 368

Kindergeld; Pflegekind; Betreuungsvertrag; Betreutes Wohnen; Haushaltsaufnahme; Fachfamilie - Die entgeltliche Unterbringung eines Kindes in einer sog. Fachfamilie über einen Trägerverein muss nicht Erwerbszwecken im einkommensteuerrechtlichen Sinn dienen

FG Düsseldorf, Urteil vom 19.10.2006 - Aktenzeichen 14 K 4922/05 Kg

DRsp Nr. 2007/9090

Kindergeld; Pflegekind; Betreuungsvertrag; Betreutes Wohnen; Haushaltsaufnahme; Fachfamilie - Die entgeltliche Unterbringung eines Kindes in einer sog. Fachfamilie über einen Trägerverein muss nicht "Erwerbszwecken" im einkommensteuerrechtlichen Sinn dienen

1. Wird ein Pflegekind durch Vermittlung eines Trägervereins auf der Grundlage eines lediglich grundsätzliche Fragestellungen des Betreuungsauftrages (Qualitätssicherung) regelnden Erziehungsstellenvertrags in eine sog. sozialpädagogische Fachfamilie aufgenommen, führt diese Gestaltung nicht zu einer Betreuung durch den Verein. 2. Bei dieser Fallgestaltung liegt eine Aufnahme zu Erwerbszwecken nicht bereits deshalb vor, weil es sich nach dem System der Pflegekonzepte der Jugendhilfe um eine Unterbringung in einer betreuten Wohnform handelt. 3. Selbst wenn im Verhältnis zwischen Trägerverein und Jugendamt ein an marktwirtschaftlichen Gesichtspunkten orientiertes Entgelt für die Unterbringung des Pflegekindes fließen sollte, hat dies keine Auswirkungen auf den Kindergeldanspruch solange die Person, die das Pflegekind in ihren Haushalt aufgenommen hat, nicht die Voraussetzungen einer Aufnahme zu Erwerbszwecken erfüllt. 4. Ein Tagessatz von 44,17 Euro entspricht noch nicht den Marktpreisen für eine vollzeitige Tagesbetreuung.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 1 Nr. 2 § 63 Abs. 1 Nr. 1 ; SGB VIII § 34 § 45 ;

Tatbestand: