FG Niedersachsen - Urteil vom 23.05.2000
6 K 633/96 Ki
Normen:
EStG § 32 Abs. 1 Nr. 2 ; EStG § 63 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG § 78 Abs. 2 Satz 1, GG Art. 3, GG Art. 6 ;

Kindergeld; Pflegekind; Heimunterbringung - Kein Kindergeld für einen im Heim untergebrachten Bruder

FG Niedersachsen, Urteil vom 23.05.2000 - Aktenzeichen 6 K 633/96 Ki

DRsp Nr. 2001/15635

Kindergeld; Pflegekind; Heimunterbringung - Kein Kindergeld für einen im Heim untergebrachten Bruder

1. Ein in einem Heim untergebrachter Bruder ist kein Pflegekind i.S.d. § 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG, da er nicht im Haushalt des Stpfl. aufgenommen worden ist. 2. Die Nichtgewährung von Kindergeld an den die Heimunterbringung finanzierenden Bruder verstößt nicht gegen Art. 3 und 6 GG, da die Unterbringungskosten als Sonderausgaben berücksichtigt werden können. 3. Gemessen am verfassungsrechtlichen Leitbild des besonderen Schutzes von Ehe und Familie stellt es eine sachgerechte Differenzierung dar, wenn der Gesetzgeber Kindergeldleistungen für volljährige Personen auf solche Fälle beschränkt, in denen im Rahmen einer Hausgemeinschaft Unterhalt oder Beistand geleistet werden.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 1 Nr. 2 ; EStG § 63 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG § 78 Abs. 2 Satz 1, GG Art. 3, GG Art. 6 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob dem Kläger (H.) für seinen behinderten Bruder G. Kindergeld zusteht.