FG Baden-Württemberg - Urteil vom 21.03.2013
3 K 3932/11
Normen:
EStG § 62 Abs. 1; EStG § 63 Abs. 1 S. 2; EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2a; EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2c; EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2d; EStG § 2 Abs. 2; EStG § 9 Abs. 5; EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5;

Kindergeld Praktikum im Ausland im Rahmen des Freiwilligendienstes als Berufsausbildung Berechnung des Grenzbetrages bei ausländischen Einkünften des Kindes Kürzung des Verpflegungsmehraufwands um Sachbezugswert.

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.03.2013 - Aktenzeichen 3 K 3932/11

DRsp Nr. 2014/5810

Kindergeld Praktikum im Ausland im Rahmen des Freiwilligendienstes als Berufsausbildung Berechnung des Grenzbetrages bei ausländischen Einkünften des Kindes Kürzung des Verpflegungsmehraufwands um Sachbezugswert.

1. Ein Praktikum in einer Behinderteneinrichtung in Irland im Rahmen des Freiwilligendienstes ist eine Berufsausbildung für die später angestrebte Tätigkeit als Heilerziehungspfleger und begründet einen Kindergeldanspruch nach § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 a) oder c), jedoch nicht nach Buchst. d) des EStG. 2. Bei der Frage, ob der Grenzbetrag für die Gewährung des Kindergeldes überschritten ist, sind auch die nach dem DBA-Irland dem Tätigkeitsort zustehenden und im Inland nicht steuerbaren Einkünfte zu berücksichtigen. 3. Die Ermittlung der auf die ausländischen Einkünfte entfallenden Werbungskosten erfolgt nach den Vorschriften des deutschen Steuerrechts. 4. Für die ersten drei Monate des Praktikums in Irland sind Verpflegungsmehraufwendungen zu gewähren. 5. Ist ein Sachbezugswerte für Verpflegung nicht anzusetzen, da diese dem eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers dient, sind die abziehbaren Verpflegungsmehraufwendungen um denselben Betrag zu kürzen.