FG Niedersachsen - Urteil vom 23.02.2006
1 K 76/04
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 Satz 2 ;
Fundstellen:
DStRE 2006, 1324
EFG 2006, 1592

Kindergeld; Private Krankenversicherung; Beiträge zur privaten Krankenversicherung; Minderung von Einkünften und Bezügen - Minderung von Einkünften und Bezügen eines Kindes durch Beiträge zur privaten Krankenversicherung

FG Niedersachsen, Urteil vom 23.02.2006 - Aktenzeichen 1 K 76/04

DRsp Nr. 2006/29741

Kindergeld; Private Krankenversicherung; Beiträge zur privaten Krankenversicherung; Minderung von Einkünften und Bezügen - Minderung von Einkünften und Bezügen eines Kindes durch Beiträge zur privaten Krankenversicherung

1. Beiträge des Kindes zu seiner privaten Krankenversicherung sind bei Ermittlung seiner Einkünfte und Bezüge abzuziehen, wenn sie einen Krankenversicherungsschutz vermitteln, der demjenigen der gesetzlichen Krankenversicherung entspricht. 2. Bei geringfügiger Überschreitung des Jahresgrenzbetrages nach § 32 Abs. 4 EStG ist die Vorschrift verfassungskonform durch eine Übergangsregelung zu ergänzen, um die "Fallbeilwirkung" des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG zu vermeiden.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 Satz 2 ;

Tatbestand:

Die Klägerin ist als Beamtin im Dienst des Landes Niedersachsen tätig. Sie begehrt Kindergeld für ihre Tochter S., ihr zweitältestes Kind, für den Zeitraum Januar bis Mai 2002. S. vollendete am 04.05.2002 ihren 27. Geburtstag und schloss im Juni 2002 ihr Hochschulstudium an der G-Universität mit der Magisterprüfung ab.