BFH - Urteil vom 01.03.2000
VI R 32/99
Normen:
AO § 356 Abs. 2 ; EStG (1997) § 32 Abs. 3, 4 § 70 Abs. 2 ; FGO § 118 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 1083
DStR 2000, 966

Kindergeld; Prognose der Überschreitung des Jahresgrenzbetrages

BFH, Urteil vom 01.03.2000 - Aktenzeichen VI R 32/99

DRsp Nr. 2000/5660

Kindergeld; Prognose der Überschreitung des Jahresgrenzbetrages

Wird Kindergeld mit der Begründung versagt, die Einkünfte und Bezüge des Kindes werden voraussichtlich den anteiligen Jahresgrenzbetrag überschreiten und wird für den Fall der Fehlerhaftigkeit dieser Prognose eine Änderung in Aussicht gestellt, so kann der Bescheid innerhalb der Jahresfrist des § 356 Abs. 2 AO angefochten werden.

Normenkette:

AO § 356 Abs. 2 ; EStG (1997) § 32 Abs. 3, 4 § 70 Abs. 2 ; FGO § 118 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) erhielt für ihre Tochter (T), die im ganzen Jahr 1997 für einen Beruf ausgebildet wurde, bis zu deren Volljährigkeit im Juni 1997 Kindergeld, dessen Weiterzahlung sie auch für das zweite Halbjahr 1997 begehrt. T bezog 1997 eine Ausbildungsvergütung von insgesamt brutto 15 171 DM. Davon flossen ihr im zweiten Halbjahr neben Weihnachts- und Urlaubsgeld (1 584 DM) 6 835 DM (2 x 1 083,53 DM zuzüglich 4 x 1 167,11 DM) zu. Die gesamten Werbungskosten haben 3 355 DM betragen.