Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) erhielt für ihre Tochter (T), die im ganzen Jahr 1997 für einen Beruf ausgebildet wurde, bis zu deren Volljährigkeit im Juni 1997 Kindergeld, dessen Weiterzahlung sie auch für das zweite Halbjahr 1997 begehrt. T bezog 1997 eine Ausbildungsvergütung von insgesamt brutto 15 171 DM. Davon flossen ihr im zweiten Halbjahr neben Weihnachts- und Urlaubsgeld (1 584 DM) 6 835 DM (2 x 1 083,53 DM zuzüglich 4 x 1 167,11 DM) zu. Die gesamten Werbungskosten haben 3 355 DM betragen.
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