FG Hessen - Urteil vom 07.05.2002
9 K 3425/00
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 Nr. 3 ; EStG § 62 Abs. 1 ; EStG § 63 Abs. 1 ; SachBezV § 1 Abs. 1 ; SachBezV § 1 Abs. 3 ;

Kindergeld; Psychisch behindert; Behinderungsbedingter Mehrbedarf; Lebensunterhalt; Erwerbstätigkeit; Fahrtkosten; Unentgeltliche Verpflegung; Sachbezug - Kindergeld bei über 18-jährigen behinderten Kindern

FG Hessen, Urteil vom 07.05.2002 - Aktenzeichen 9 K 3425/00

DRsp Nr. 2002/12137

Kindergeld; Psychisch behindert; Behinderungsbedingter Mehrbedarf; Lebensunterhalt; Erwerbstätigkeit; Fahrtkosten; Unentgeltliche Verpflegung; Sachbezug - Kindergeld bei über 18-jährigen behinderten Kindern

1. Für ein über 18 Jahre altes behindertes Kind ist Kindergeld nur dann zu zahlen, wenn es dem Kind objektiv unmöglich ist, seinen gesamten Lebensunterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit zu bestreiten. 2. Der gesamte existenzielle Lebensbedarf setzt sich aus dem Grundbedarf i.H.v. 12.360,- DM in 1998 (§ 32 Abs. 4 Satz 2 EStG) und dem individuellen behinderungsbedingten Mehrbedarf zusammen. 3. Mangels Einzelnachweis kann der maßgebliche Behindertenpauschbetrag (§ 33b Abs. 1 - 3 EStG ) als Anhaltspunkt für den betreffenden Mehrbedarf dienen. 4. Bei einem geringeren Behinderungsgrad als 70 % können Fahrtkosten nur berücksichtigt werde, sofern nachgewiesen wird, dass sie durch die Behinderung verursacht worden sind. 5. Persönliche Betreuungsleistungen der Eltern eines behinderten Kindes können als Mehrbedarf in Betracht kommen, wenn es sich hierbei um Leistungen der Eltern handelt, die mit der Behinderung des Kindes unmittelbar und typisch zusammen hängen.