FG Hessen - Urteil vom 16.09.2006
13 K 1362/05
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 ; EStG § 37 Abs. 2 ;

Kindergeld; Rückforderung; Praktikum; Berufsausbildung; Ausbildungsbescheinigung - Voraussetzungen für die Kindergeldzahlungen bei einem arbeitsuchenden vorjährigen Kind

FG Hessen, Urteil vom 16.09.2006 - Aktenzeichen 13 K 1362/05

DRsp Nr. 2007/21396

Kindergeld; Rückforderung; Praktikum; Berufsausbildung; Ausbildungsbescheinigung - Voraussetzungen für die Kindergeldzahlungen bei einem arbeitsuchenden vorjährigen Kind

1. Bei Vorlage einer Praktikumsbescheinigung kann die Familienkasse von einer Berufsausbildung in Form eines Praktikums ausgehen, sodass eine Rückforderung von Kindergeld nicht treuwidrig ist, wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass ein festes Arbeitsverhältnis vorlag. 2. Erklärt das Kind gegenüber dem Arbeitsamt, dass es nicht als arbeitsuchend geführt werden möchte, liegen die Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 EStG für Kindergeldzahlungen nicht vor.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 ; EStG § 37 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Frage, ob der Klägerin für ihre am 01.02.1985 geborene Tochter E. Kindergeld für die Zeiträume von Februar 2003 bis August 2003 und ab November 2003 zusteht.