FG Niedersachsen - Urteil vom 18.01.2000
8 K 540/98
Normen:
EStG § 31 Satz 3 ; EStG § 32 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG § 32 Abs. 3 ; EStG § 62 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG § 63 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG § 64 ;

Kindergeld-Rückforderung; Steuervergütung; Haushaltszugehörigkeit - Rückforderung von Kindergeld bei Wechsel der Haushaltszugehörigkeit

FG Niedersachsen, Urteil vom 18.01.2000 - Aktenzeichen 8 K 540/98

DRsp Nr. 2002/1141

Kindergeld-Rückforderung; Steuervergütung; Haushaltszugehörigkeit - Rückforderung von Kindergeld bei Wechsel der Haushaltszugehörigkeit

1. Bei mehreren Berechtigten wird das Kindergeld gem. § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG demjenigen gezahlt, der das Kind in seinem Haushalt aufgenommen hat. 2. Ist eine Steuervergütung - zu der das Kindergeld gem. § 31 Satz 3 EStG rechnet - ohne rechtlichen Grund gezahlt worden, hat derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist - im Streitfall: die Familienkasse -, gegen den Leistungsempfänger einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten Betrages. Auf die familienrechtlichen Rückforderungsansprüche kommt es insoweit nicht an.

Normenkette:

EStG § 31 Satz 3 ; EStG § 32 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG § 32 Abs. 3 ; EStG § 62 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG § 63 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG § 64 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Familienkasse zu Recht Kindergeld für die Kinder A und B zurückgefordert hat.

Der Kläger und seine getrennt lebende Ehefrau, die Beigeladene, sind Eltern der ... und ... geborenen Kinder A und B. Seit ... leben die Eheleute getrennt. Die Kinder leben seitdem im Haushalt der Mutter. Der Kläger bezog das Kindergeld.