FG München - Urteil vom 16.01.2015
7 K 2923/14
Normen:
EStG § 63 Abs. 1 S. 1; EStG § 32 Abs. 1 Nr. 2; EStG § 70 Abs. 2; AO § 37 Abs. 2; BGB § 818 Abs. 3;

Kindergeld Rückforderung von Kindergeld nach Auszug des Pflegekinds

FG München, Urteil vom 16.01.2015 - Aktenzeichen 7 K 2923/14

DRsp Nr. 2015/11150

Kindergeld Rückforderung von Kindergeld nach Auszug des Pflegekinds

1. Nach § 63 Abs. 1 S. 1 EStG werden im Kindergeldrecht nur Kinder berücksichtigt, die die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 EStG erfüllen. 2. Nach § 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG gehören dazu auch Pflegekinder. Dabei handelt es sich nach dem Klammerzusatz in § 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG um Personen, mit denen der Steuerpflichtige durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden ist, sofern er sie nicht zu Erwerbszwecken in seinem Haushalt aufgenommen hat und das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht mehr besteht. 3. Ein Pflegekindschaftsverhältnis war im Streitfall nicht gegeben. Es bestand ab dem 18. Geburtstag des Kindes keine familienähnliche Verbundenheit mehr, da es aus dem Haushalt des Klägers ausgezogen und der Kontakt abgebrochen ist. Von einem familienähnlichen Band kann keine Rede mehr sein.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

EStG § 63 Abs. 1 S. 1; EStG § 32 Abs. 1 Nr. 2; EStG § 70 Abs. 2; AO § 37 Abs. 2; BGB § 818 Abs. 3;

Gründe

I.

Streitig ist, ob die Familienkasse die Kindergeldfestsetzung für K, geboren am 9. September 1991, zu Recht aufgehoben hat.