BFH - Beschluß vom 30.03.2000
VI B 53/99
Normen:
EStG § 64 Abs. 2 S. 1 ; FGO § 142 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 1190

Kindergeld; Rückforderung wegen Haushaltswechsel

BFH, Beschluß vom 30.03.2000 - Aktenzeichen VI B 53/99

DRsp Nr. 2000/6367

Kindergeld; Rückforderung wegen Haushaltswechsel

1. Bei mehreren Berechtigten wird das Kindergeld demjenigen gezahlt, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat. 2. Haben sich die für die Zahlung des Kindergeldes maßgeblichen Verhältnisse durch einen Haushaltswechsel des Kindes geändert, so ist die Festsetzung des Kindergeldes vom Zeitpunkt der Veränderung der Verhältnisse an aufzuheben. 3. Der Erstattungsanspruch der Familienkasse wird durch eine zivilrechtliche Unterhaltsregelung zwischen den Eltern nicht berührt.

Normenkette:

EStG § 64 Abs. 2 S. 1 ; FGO § 142 ;

Gründe:

Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) bezog bis einschließlich Dezember 1997 Kindergeld von monatlich 440 DM für seine 1981 und 1991 geborenen Kinder M und A. Nachdem der Beklagte (das Arbeitsamt -Familienkasse-) Kenntnis davon erhalten hatte, dass der Antragsteller ab Juni 1997 von seiner Ehefrau getrennt lebte und die gemeinsamen Kinder sich in deren Haushalt aufhielten, hob er mit Bescheid vom 17. Juni 1998 die Kindergeldfestsetzung rückwirkend zum 1. Juni 1996 auf und forderte die Hälfte (1 540 DM) des für die Monate Juni bis Dezember 1997 gezahlten Kindergeldes von dem Antragsteller zurück. Dabei berücksichtigte die Familienkasse, dass der Antragsteller jeweils 220 DM monatlich an die Mutter der Kinder weitergeleitet habe.