Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger dem Beklagten Kindergeld zu erstatten hat.
Der Kläger ist der Vater der beiden Kinder F. (geboren 1987) und
A. (geboren 1990). Gegenüber der Behörde wurde der Kläger für beide Kinder als vorrangig Kindergeldberechtigter angegeben (Antrag vom 27.11.1987, Blatt 1 der Kindergeldakte; Schreiben mit Eingang bei der Behörde am 6.8.1990, Blatt 5 der Kindergeldakte).
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