FG Hamburg - Urteil vom 08.08.2013
6 K 101/13
Normen:
EStG § 62; EStG § 70 Abs. 2; AO § 173; AO § 175;

Kindergeld: Rückwirkende Aufhebung einer Kindergeldfestsetzung

FG Hamburg, Urteil vom 08.08.2013 - Aktenzeichen 6 K 101/13

DRsp Nr. 2013/22190

Kindergeld: Rückwirkende Aufhebung einer Kindergeldfestsetzung

1. Bei der Einkommensteuerfestsetzung und der Kindergeldfestsetzung handelt es sich um unterschiedliche Verfahren, sodass der Einkommensteuerbescheid hinsichtlich des inländischen Wohnsitzes für die Kindergeldfestsetzung nicht bindend ist. 2. § 70 Abs. 2 EStG ist nicht anwendbar, wenn die Familienkasse das Recht von Anfang an fehlerhaft angewandt hat. Ändern sich nicht die tatsächlichen Verhältnisse, sondern nur die rechtliche Beurteilung durch das Finanzamt, liegen die Voraussetzungen für eine rückwirkende Änderung nicht vor.

Normenkette:

EStG § 62; EStG § 70 Abs. 2; AO § 173; AO § 175;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die beklagte Familienkasse die Kindergeldfestsetzung rückwirkend ändern und das bereits gezahlte Kindergeld zurückfordern durfte.

Der Kläger ist seit 2004 in Deutschland zugelassener Rechtsanwalt. Seit 2005 lebt er mit seiner griechischen Ehefrau in Griechenland. Hier wurden 2006 und 2009 auch seine Kinder geboren.