FG Niedersachsen - Urteil vom 13.07.2011
9 K 50/10
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a;

Kindergeld: Selbst organisierte Vorbereitung auf Aufnahmeprüfung als Berufsausbildung

FG Niedersachsen, Urteil vom 13.07.2011 - Aktenzeichen 9 K 50/10

DRsp Nr. 2011/19282

Kindergeld: Selbst organisierte Vorbereitung auf Aufnahmeprüfung als Berufsausbildung

Zum Begriff der Berufsausbildung gemäß § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG. Bereitet sich ein Kind ohne regelmäßigen Besuch einer Ausbildungsstätte selbstständig auf Prüfungen vor, sind an die Ernsthaftigkeit der Vorbereitung und deren Nachweis strenge Anforderungen zu stellen. Zweifel gehen zu Lasten des Kindergeldberechtigten. Die zweieinhalbjährige selbst organisierte Vorbereitung auf eine möglicherweise ins Auge gefasste Aufnahmeprüfung für ein Musikstudium bzw. Berufsfachschule für Musik kann - jedenfalls nach den Besonderheiten des Streitfalls - nicht als Berufsausbildung angesehen werden.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a;

Tatbestand:

Streitig ist die Rechtmäßigkeit der Aufhebung einer Kindergeldfestsetzung und der Rückforderung überzahlten Kindergeldes für den Zeitraum Oktober 2006 bis März 2007 und Juli 2007 bis April 2008.

Der Kläger ist kindergeldberechtigter Vater des am 10. November 1983 geborenen Kindes V., für das die Beklagte bis einschließlich April 2008 Kindergeld gezahlt hat.