Der verheiratete Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) bezog für seine drei minderjährigen Kinder von Januar bis Juni 1997 Kindergeld. Dieses wurde ihm jeweils per Scheck übermittelt. Im Juni 1997 teilte die Ehefrau des Antragstellers dem Arbeitsamt -Familienkasse- mit, dass sie seit Januar 1997 von dem Antragsteller getrennt lebe, und beantragte ihrerseits Kindergeld für die in ihrem Haushalt lebenden Kinder. Daraufhin hob die Familienkasse gegenüber dem Antragsteller die Kindergeldfestsetzung für die Zeit von Januar bis Juni 1997 auf (die Eheleute hätten sich bereits im Dezember 1996 getrennt) und forderte das gezahlte Kindergeld zurück.
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