BFH - Beschluß vom 12.04.2000
VI B 113/99
Normen:
AO § 37 Abs. 2 ; EStG § 64 Abs. 2 S. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 1192

Kindergeld; sog. Weiterleitungsfälle

BFH, Beschluß vom 12.04.2000 - Aktenzeichen VI B 113/99

DRsp Nr. 2000/6464

Kindergeld; sog. Weiterleitungsfälle

1. Haben sich die für die Zahlung des Kindergeldes maßgeblichen Verhältnisse durch einen Haushaltswechsel des Kindes geändert, so ist die Festsetzung des Kindergeldes vom Zeitpunkt der Veränderung der Verhältnisse an aufzuheben. 2. Wird das Kindergeld per Scheck übermittelt und reicht der Empfänger des Schecks diesen an seinen Ehepartner (vorrangig Kindergeldberechtigter) weiter und wird der Scheck vom Ehepartner eingelöst, richtet sich der Rückforderungsanspruch der Familienkasse dennoch gegen den ursprünglichen Scheckempfänger.

Normenkette:

AO § 37 Abs. 2 ; EStG § 64 Abs. 2 S. 1 ;

Gründe:

Der verheiratete Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) bezog für seine drei minderjährigen Kinder von Januar bis Juni 1997 Kindergeld. Dieses wurde ihm jeweils per Scheck übermittelt. Im Juni 1997 teilte die Ehefrau des Antragstellers dem Arbeitsamt -Familienkasse- mit, dass sie seit Januar 1997 von dem Antragsteller getrennt lebe, und beantragte ihrerseits Kindergeld für die in ihrem Haushalt lebenden Kinder. Daraufhin hob die Familienkasse gegenüber dem Antragsteller die Kindergeldfestsetzung für die Zeit von Januar bis Juni 1997 auf (die Eheleute hätten sich bereits im Dezember 1996 getrennt) und forderte das gezahlte Kindergeld zurück.