Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet. Die Entscheidung des Streitfalls erfordert entgegen der Auffassung der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) nicht die Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).
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