BFH - Beschluss vom 02.10.2014
III S 2/14
Normen:
GKG § 63 Abs. 2 Satz 2; GKG § 47 Abs. 1 Satz 2; GKG § 52 Abs. 4; GKG § 71 Abs. 1 Sätze 1 und 2; GKG i.d.F. des KostRMoG § 52 Abs. 1, Abs. 3;
Fundstellen:
BFHE 247, 119
BStBl II 2015, 37
DStR 2014, 11
DStRE 2015, 118
FamRZ 2015, 142
Vorinstanzen:
BFH, vom 09.09.2013

Kindergeld; Streitwert bei einer Anfechtungsklage gegen die Aufhebung einer Kindergeldfestsetzung von unbestimmter Dauer

BFH, Beschluss vom 02.10.2014 - Aktenzeichen III S 2/14

DRsp Nr. 2014/16899

Kindergeld; Streitwert bei einer Anfechtungsklage gegen die Aufhebung einer Kindergeldfestsetzung von unbestimmter Dauer

1. Bei einer Anfechtungsklage gegen die Aufhebung einer Kindergeldfestsetzung von unbestimmter Dauer erschöpft sich der Antrag des Klägers aufgrund der zeitlichen Eingrenzung des Klagezeitraums regelmäßig in einer bezifferten Geldleistung. Für die bis zum 31. Juli 2013 geltende Rechtslage bedeutet dies, dass sich der Streitwert nicht nach § 52 Abs. 1, sondern nach § 52 Abs. 3 GKG i.d.F. des Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts vom 5. Mai 2004 (BGBl. I 2004, 718) bemisst (Änderung der BFH-Rechtsprechung).2. In derartigen Fällen ergibt sich der Streitwert regelmäßig aus der Summe der Kindergeldbeträge, die in den Zeitraum ab dem Monat der Aufhebung der Kindergeldfestsetzung bis zum Monat der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung fallen.

Normenkette:

GKG § 63 Abs. 2 Satz 2; GKG § 47 Abs. 1 Satz 2; GKG § 52 Abs. 4; GKG § 71 Abs. 1 Sätze 1 und 2; GKG i.d.F. des KostRMoG § 52 Abs. 1, Abs. 3;

Gründe

I.