1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
I.
Der verheiratete Kläger stammt aus der Türkei, besitzt die deutsche Staatsangehörigkeit und hat drei Töchter, A., geb. 23. August 1987, E., geb. am 10. März 1992, und K., geb. 7. Februar 1994.
Der Kläger mietete zusammen mit seiner Ehefrau am 16. Dezember 2010 eine 65,39 qm große Dreizimmerwohnung in München.
Im September 2011 immatrikulierte sich E. für ein Theologiestudium mit dem Schwerpunkt Internationale Theologie an der Universität in Istanbul. E. besitzt ebenfalls die deutsche Staatsbürgerschaft.
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